Oft kommt es vor, dass der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hat. Wenn das so ist, gilt das gesetzliche Erbrecht. Es wird vom Grundsatz beherrscht, dass Blut ein besonderer Saft sei. Deshalb hält es den Nachlass in der Familie und begünstigt also einseitig die Blutsverwandten.
Kein Testament? Im Erbfall entscheidet die “Nähe”!
Entscheidend ist die verwandtschaftliche Nähe zum Verstorbenen, wobei der nähere Verwandte den entfernteren Verwandten ausschließt. Dabei gilt meist ein Alles – oder Nichts – Prinzip: Wer dem Erblasser näher steht, bekommt alles, der entferntere Verwandte bekommt nichts.
Das Gesetz teilt ein in Verwandte der ersten, zweiten, dritten und vierten Ordnung.
Ein Verwandter der ersten Ordnung schließt den Verwandten in zweiter und entfernterer Ordnung vollständig aus. Gibt es keinen der ersten Ordnung, erbt der Nächste, also das wäre dann der Zweite usw..
Die Frage, welche Sie sich unbedingt stellen sollten: Wollen Sie, dass bei Ihrem Tod Ihr gesamtes Vermögen z.B. an den Bruder geht und Ihr Großneffe nichts erhält? Wenn Sie vererben möchten, sollten Sie unbedingt ein Testament machen! Denn spätestens ab der dritten Ordnung kann die Ermittlung der Erben zu einer überaus schwierigen Aufgabe werden, denn das zuständige Nachlassgericht müsste bei deren Lösung tief in Ihre Familiengeschichte einsteigen. In vielen Fällen wird das Gericht einen Nachlasspfleger einsetzen müssen, dessen Aufgabe es ist, herauszufinden, wer als Erbe in Betracht kommt. Mittlerweile gibt es professionelle Erbenermittler, welche mit dieser Arbeit Ihren Lebensunterhalt verdienen. Umso höher die vererbbare Summe, umso höher ist die Gefahr, dass es Streit geben wird.
Wann sollte ein Testament gemacht werden?
Wenn der Verstorbene keine Abkömmlinge (Kinder und Enkel) hinterlässt, sollte unbedingt ein Testament gemacht werden. Das gilt insbesondere, wenn Sie verheiratet sind. Denn der überlebende Ehepartner wird vielfach nicht automatisch Alleinerbe.
Auch innerhalb der Ordnung schließt der nähere, den entfernten Verwandte aus. Gibt es gleichnahe Verwandte aus der gleichen Ordnung, so erben Sie zu gleichen Teilen. Deshalb wird der Nachlass unter Kindern gleichmäßig aufgeteilt. Wenn Sie das nicht wollen, sind wir wieder am gleichen Punkt. Sie sollten ein Testament hinterlassen.
Wichtig und zu beachten: Nicht zu den Verwandten, welche durch das gesetzliche Erbrecht begünstigt werden, gehören Angeheiratete (Schwiegersöhne und Töchter, Schwiegereltern, Schwager, Schwägerin, sowie deren Verwandte), Stief- und Pflegekinder oder auch der nichteheliche Lebensgefährte.
Wie sollte ein Testament aussehen?
Dabei haben Sie nahezu uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit. Sie können den Weg Ihres Vermögens, für die Zeit nach Ihrem Tod bis in alle Einzelheiten und für lange Zeit festlegen.
Sie können Ihr Testament jederzeit wieder ändern. Jedoch nicht wenn Sie ein gemeinschaftliches Testament mit einem inzwischen Verstorbenen Gatten aufgesetzt haben. Ähnliches geschieht auch, wenn Sie einen Erbvertrag aufsetzen.
Ein Testament sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Bleibt es bei den vorgesehenen Erben? Soll das einjährige Enkelkind etwas erben? Stimmen die Vermögensverhältnisse noch? Hat sich Sach- oder Rechtslage geändert?
Was Sie in einem Testament bestimmen können:
Beim Abfassen eines Testaments ist jedermann souverän. Sie können folgendes festlegen:
- Erbeinsetzung
- Teilanordnung
- Vermächtnis
- Auflagen
- Vor- und Nacherbschaft
- Erstzerbe
- Testamentsvollstreckung
- Rechtswahl
- Sonstiges
Sie können einen Alleinerben bestimmen, dem Sie damit die üblichen Auseinandersetzungen unter den Miterben ersparen. Wollen Sie es auf mehrere Erben verteilen, sollten sie sich einen Rechtsrat einholen.
Benötigen Sie sonst Hilfe oder haben Sie Fragen dazu? Haben Sie vielleicht Fragen zu Ihrer Immobilie, welche Sie vererben möchten? Gerne berate ich Sie umfassend! Kontaktieren Sie mich gerne.