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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Immobilien Kernen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist das Amtsgericht Waiblingen

1. Geltung

Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger (Maklerkunde) und Immobilien Kernen ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.

2. Vertraulichkeit/ Weitergabe Verbot an Dritte

Das von Immobilien Kernen übersandte Angebot, insbesondere das Exposés und deren Inhalt sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Immobilien Kernen untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, den Kaufvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen.

3. Angebote

Die Angebote von Immobilien Kernen erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die objektbezogenen Angaben liegen uns insbesondere vom Verkäufer/Vermieters vor. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von Immobilien Kernen nicht übernommen. Es obliegt daher dem Kunden, die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.

4. Entstehen des Provisionsanspruchs

Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung von Immobilien Kernen im Falle des Kaufs oder der Anmietung.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung von Immobilien Kernen ein Kaufvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von Immobilien Kernen nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch von Immobilien Kernen nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht.

5. Fälligkeit des Provisionsanspruchs

Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Immobilien Kernen hat das Recht, beim Abschluss des Kaufvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Kaufvertrags ohne die Teilnahme von Immobilien Kernen, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Kaufvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.

6. Höhe der Provision

Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem Gesamtmietpreis. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Verkäuferprovision 2,38 % sowie die Käuferprovision 2,38 % jeweils vom wirtschaftlichen Kaufpreis bzw. 3,57 Monatsmieten Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten, je inkl. 19% ges. MwSt. (oder es wurde definitiv was anderes vereinbart und im Vertag niedergeschrieben)

7. Doppeltätigkeit

Immobilien Kernen ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet.

8. Vorkenntnis

Ist dem Kunden von Immobilien Kernen angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen mitzuteilen und auf Verlangen von Immobilien Kernen zu belegen woher er die Immobilie kennt. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er Immobilien Kernen sämtliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, als Schaden zu ersetzen.

9. Vereinbarung eines Aufwandsersatzes nach § 652 Abs. 2 BGB

Sollte die Immobilie zum Maklervertragsende, aus Gründen der Verkäufersicht (Kaufpreisverhandlungen etc.), kein verkauft zustande kommen, fällt eine Aufwandentschädigung an. Diese Beinhaltet: Reisekosten, Telefongebühr, Kosten für Werbung, Exposeerstellung, Anzeigen, Werbetafel, Gebühren vom Baurechtsamt oder sonstige Gebühren wie Hausverwalter (für fehlende Unterlagen) Energieausweis Erstellung und Grundbuchbestellung in Rechnung gestellt.