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Schenken mit warmer Hand – Alles Wichtige zur lebzeitigen Zuwendung

Erbfolge – Erst mit dem Tod oder schon jetzt?

Wenn jemand sein gesamtes Vermögen geben will, dann ist es abzuraten, ein Testament mit entsprechender Alleineinsetzung zu errichten. Will jemand dagegen seinem Ehegatten oder einem Kind einen einzelnen Gegenstand zuwenden, bietet sich alternativ eine lebzeitige Zuwendung an, auch vorweggenommene Erfolge genannt. Die Erbfolge wird bezüglich des zuzuwendenden Gegenstands sozusagen vorgezogen.

Vorweggenommene Erbfolge – Was bedeutet das?

Durch die vorweggenommene Erbfolge kann die Nachfolge in bestimmte in bestimmte Vermögensgegenstände, wie z.B. eine Immobilie oder einen Betrieb, zu Lebzeiten gesteuert werden. Eine Beratung durch einen Notar und einen Steuerberater ist hier dringend anzuraten. Für die Übertragung von Grundbesitz und bestimmtem Betriebsvermögen ist notarielle Mitwirkung gesetzlich sogar vorgeschrieben.

Für eine lebzeitige Zuwendung können gute Gründe sprechen:

  • Eltern möchten ihren Kindern den Berufsstart oder die Familiengründung mit einer Schenkung erleichtern
  • Eltern schenken ihren Kindern einen Bauplatz oder das Kapital zum Erwerb eines Bauplatzes
  • In einem Familienunternehmen soll die Nachfolgefrage zu Lebzeiten geregelt werden
  • der Vermögensübergang zwischen den Generationen soll steuerlich optimiert werden

Aber Vorsicht! Immer muss dem Übertragenden klar sein: Geschenkt ist geschenkt; was weg ist, ist weg! Sich rein von steuerlichen oder sozialrechtlichen Überlegungen leiten zu lassen, kann ins Auge gehen. Wer etwa eine Immobilie überträgt, ist nicht mehr uneingeschränkt Herr im eigenen Haus.

Kann ich trotz Übertragung weiter in meiner Wohnung oder meinem Haus bleiben?

Rechtlos muss man aber deshalb nicht sein. Glücklicherweise kennt das deutsche Recht viele Möglichkeiten, die Interesse der Beteiligten nach deren individuellen Bedürfnissen austarieren. Eltern äußern zum Beispiel häufig den Wunsch, die Immobilie zu Lebzeiten (weiter) bewohnen zu dürfen. In diesem Fall wird der Notar eine Vereinbarung eines Wohnrechts vorschlagen.

Das Wohnrecht

Durch ein Wohnrecht wird der Übergeber in die Lage versetzt, die übertragene Immobilie weiterhin zu bewohnen. Wie das Wort bereits sagt, das Wohnrecht berechtigt nur zum Wohnen. Eine Vermietung oder ein Verkauf durch den Übergeber ist ausgeschlossen.

Ist die übertragene Immobilie vermietet und sollen die Mieteinnahmen weiterhin dem Übergeber zustehen, z.B. weil dieser die Einnahmen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes bedarf, ist der Nießbrauch das richtige Gestaltungsmittel. Danach ist der Übergeber berechtigt, die Immobilie nach seiner Wahl entweder selbst zu nutzen, sprich zu bewohnen oder aber auf eigene Rechnung zu vermieten. Aber auch hier ist ein Verkauf oder eine Belastung durch den Übergeber ausgeschlossen.

Eine weitere Möglichkeit, den Übergeber im Übergabevertrag abzusichern, stellt die Vereinbarung einer auf Lebzeiten zu zahlenden Rente dar. Zur Sicherstellung dieser Rentenzahlungsverpflichtung kann eine sogenannte Reallast im Grundbuch eingetragen werden. Möchte der Übergeber sich in Zukunft gepflegt und versorgt wissen, kann auch dies geregelt werden.

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